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   BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80   

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BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80 (https://dejure.org/1980,2232)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80 (https://dejure.org/1980,2232)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 (https://dejure.org/1980,2232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlöschen der Zuständigkeit bei Ehesachen - Unterhaltsrechtsstreit - Ende der Anhängigkeit - Zustellung der Unterhaltsklage

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 126
  • MDR 1981, 36
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79

    Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80
    kann eine solche Erklärung nicht darin erblickt werden, daß das Gericht die Sache formlos an das Amtsgericht Leutkirch "abgegeben" hat, ohne den Parteien, insbesondere dem Beklagten, davon auch nur Mitteilung zu machen (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 79o).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85

    Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung - Zuständigkeit eines Gerichts bei

    Ist der ein Hausratsverfahren einleitende Antrag bei dem Gericht der Ehesache eingegangen, solange diese dort anhängig war, so wird die Zuständigkeit des Gerichts nicht dadurch berührt, daß die Anhängigkeit der Ehesache endet (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - LM ZPO § 621 Nr. 8 = NJW 1981, 126 = FamRZ 1981, 23).

    Deshalb hat der Senat entschieden, daß die Zuständigkeit des mit der Ehesache befaßten Familiengerichts für eine Unterhaltsklage erlischt, wenn das Urteil in der Ehesache vor der Zustellung der Unterhaltsklage rechtskräftig wird (Beschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).

  • BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach

    Dessen durch die Anhängigkeit der Ehesache begründete Zuständigkeit (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) fiel mit ihrer rechtskräftigen Erledigung am 5. September 1990 weg, so daß sich die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterhalts- und Auskunftsbegehren nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auchSenatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126), die eine Zuständigkeit nicht des Amtsgerichts Bad Schwalbach, sondern des Amtsgerichts Diez (§§ 12, 13 ZPO) ergeben.
  • BGH, 23.05.1990 - XII ARZ 23/90

    Entscheidung über negativen Kompetenzkonflickt im PKH-Verfahren - Voraussetzungen

    Die frühere Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg besteht nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort, da die Anhängigkeit der Ehesache vor Zustellung der Klage beendet worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 29.10.1997 - XII ARZ 25/97

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Wenn auch die Regelung der §§ 621 Abs. 3, 623 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht mehr eingriff (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 = FamRZ 1981, 23, 24), kann die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Besigheim nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ARZ 40/86

    Bindung an einen gerichtlichen Verweisungsbeschluss - Beendigung der Anhängigkeit

    Der Verweisungsbeschluß ist zwar rechtsfehlerhaft, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aufich für das - vor Beendigung der Anhängigkeit der Ehesache zugestellte und damit rechtshängig gewordene - Unterhaltsbegehren mit der Entscheidung über die Ehesache nicht erloschen war (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23 = NJW 1981, 126), so daß die Voraussetzungen des § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vorlagen.
  • BGH, 26.02.1986 - IVb ARZ 51/85

    Voraussetzungen für Bestimmung des zuständigen Gerichts durch BGH bei Antrag

    Im Hinblick auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichts weist der Senat darauf hin, daß der Grundsatz der sogenannten perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der an sich auch für die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gilt (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24), hier nicht zum Zuge kommt.
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ARZ 53/87
    Da aber der Scheidungsausspruch rechtskräftig wurde, bevor durch die Zustellung der Antragsschrift oder die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtshängigkeit begründet wurde, erlosch diese Zuständigkeit wieder, weil die Voraussetzungen für eine "perpetuatio fori" (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24).
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 39/82

    Bestimmung des nach Ehescheidung für den Versorgungsausgleich örtlich zuständigen

    Für Folgesachen, die vor Beendigung der Ehesache bei dem Gericht der Ehesache gem. § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtshängig geworden sind, gilt der Grundsatz der sog. perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126 = FamRZ 81, 23; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 40. Aufl. Anm. 4 zu § 621, Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 17).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ARZ 569/81

    Umfang der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

    Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für einen Unterhaltsrechtsstreit der Eheleute erlischt, wenn die Anhängigkeit der Ehesache endet, bevor die Unterhaltsklage dem Beklagten zugestellt worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1980, 1109).
  • BGH, 14.11.1984 - IVb ARZ 55/84

    Verweisung einer abgetrennten Verbundsache über nachehelichen Unterhalt -

    Für eine solche Folgesache gilt der Grundsatz, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23 = NJW 1981, 126).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ARZ 565/80

    Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts - Rechtskräftige

  • BGH, 30.05.1984 - IVb ARZ 16/84

    Möglichkeit der rechtskräftigen Leugnung der Zuständigkeit durch die beteiligten

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